Die österreichische Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert ein Fahrrad wie folgt:
§ 2 Absatz 1 Ziffer 22.: Fahrrad: a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist, b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad), c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;
Die Bestimmung des § 1 Abs. 2a Kraftfahrgesetz (KFG), auf die hier verwiesen wird, enthält folgende Definition: Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit 1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und 2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Jedes Fahrrad, das also eine höhere Leistung aufweist als 600 Watt und/oder eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 25 km/h, gilt als Kraftfahrzeug und ist als solches genehmigungspflichtig. Das "Öffnen", also die Umprogrammierung in der Form, dass das Elektrorad den Fahrer auch noch bei mehr als 25 km/h unterstützt, führt damit zur Genehmigungspflicht.
Vielfach herrschen unterschiedliche Meinungen, ob solche schnelleren Räder zulässig sind. Sie sind es, es sind aber zusätzliche Erfordernisse zu erfüllen:
ein Fahrrad mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h ist als zweirädriges Kleinkraftrad anzusehen, wenn es für den öffentlichen Verkehr gebaut worden ist. Eine Betriebserlaubnis ist erforderlich. Manche Räder verfügen über eine EU-Betriebserlaubnis, müssen dann nicht mehr eigens genehmigt werden. Wie bei einem Moped oder Roller steht der Gang zum Versicherer an zur Anmeldung des Fahrzeuges. Eine Haftpflichtversicherung ist abzuschließen, ein Kennzeichen ist erforderlich.
Liegt keine EU-Betriebserlaubnis vor, so ist in Vorarlberg der TÜV SÜD in Lauterach der richtige Ansprechpartner. Dort kann, wenn alle Bestimmungen eingehalten sind, eine Betriebserlaubnis ausgestellt werden. Zu beachten ist, dass derartige Fahrzeuge beispielsweise einen Rückspiegel benötigen (meist am Lenker außen angebracht als Verlängerung); der Fahrer muss mit einem geeigneten Helm (kein einfacher Fahrradhelm!) unterwegs sein.