Verdienstentgang für geschlossene Hotelbetriebe

Mit Verordnungen aller vier Bezirkshauptmannschaften des Landes Vorarlberg wurden Hotels (Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 111 Abs.1 Z.1 GewO) ab dem 16.03.2020, 12:00h, behördlich gemäß dem Epidemiegesetz geschlossen. Diese Verordnungen wurden mit Wirkung zum 27.03.2020, 24:00h, aufgehoben und durch Betretungsverbote nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ersetzt.

(Nur) Das Epidemiegesetz sieht einen Schadenersatz vor, nämlich eine Vergütung für den Verdienstentgang. Mehrere tausend Anträge wurden in Vorarlberg bereits gestellt, einige in den Verfahren aufgetauchte Fragen erfordern Klarstellungen:

Frist: Die Anträge sind binnen 6 Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen zu stellen, falls noch nicht geschehen also umgehend.

Anfrage/Antrag: Fallweise wurde Antragstellern von der BH „der Eingang ihrer Anfrage“ bestätigt. Sofern der Antrag deutlich als Antrag und nicht nur als Anfrage formuliert war, ist es nicht erforderlich, eine Richtigstellung zu verlangen.

Form: Das AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) sieht vor, dass (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) Anträge in jeder technischen Form übermittelt werden können. Eine Antragstellung per E-Mail an die Adresse der jeweils zuständigen BH ist daher ausreichend. Sinnvollerweise sollten Sie zum Nachweis der erfolgreichen Übermittlung eine Lesebestätigung anfordern.

Berechnung: Wie die Ansprüche zu berechnen sind, ist derzeit noch nicht einmal der Behörde bekannt. Das Epidemiegesetz sieht eine „Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ vor. Ein Erlass des zuständigen Bundesministeriums ist zu erwarten und bringt hoffentlich Klarheit, zumal gerade bei Saisonbetrieben das Einkommen nicht nur einfach fortgeschrieben werden kann, sondern es sich etwa anbietet, das Vergleichseinkommen der Vormonate und/oder des Vergleichszeitraums des Vorjahrs zu berücksichtigen. Weiters vermindern u.a. Einnahmen, die dem Unternehmer „nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen“ zukommen, den Ersatzanspruch, wobei etwa an Förderungen zu denken ist, deren Höhe ebenso noch nicht abschätzbar ist.

Bezifferung: Wenn im Antrag der Verdienstentgang noch nicht beziffert wurde, liegt ein Mangel gemäß § 13 AVG vor. Dieser ermächtigt die Behörde jedoch nicht zur Zurückweisung des Antrags. Die BH hat unter Einräumung einer angemessenen Frist einen Verbesserungsantrag zu erteilen. Wenn sämtliche Mängel fristgerecht behoben werden, gilt der Antrag als ursprünglich korrekt eingebracht. Zu empfehlen ist, die Bezifferung vorzunehmen, sobald dies möglich erscheint, die Fristen also nicht auszureizen.

Langfassung eines Artikels aus der Serie "Das aktuelle Recht" der Vorarlberger Nachrichten.

Autor: RA Dr. Clemens Ender