Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt

Kurz vor Beginn der Urlaubssaison musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit den Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern auseinandersetzen.

In seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung stellt der OGH fest, dass ein Arbeitnehmer (AN) selbst bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt (= grundlose, vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrages durch den AN) einen Urlaubsersatzanspruch hat. Diesen Anspruch hat er jedoch nur in der Höhe des europäischen Mindesturlaubs (4 Wochen).

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber jedenfalls für einen nicht verbrauchen Urlaub bis zu 4 Wochen ersatzpflichtig wird. Dies gilt allerdings nicht für den über den europäischen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub (in Österreich sohin 1 bzw. 2 Wochen). Für diese Zeit steht im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austritts kein Ersatzanspruch zu.

Dieser Entscheidung geht ein Vorabentscheidungsverfahren des EuGH voraus, wonach die nationale Gesetzeslage zu dieser Frage unionswidrig ist.

Mehr dazu: OGH | 9 ObA 150/21f | 17.02.2022

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