Bei Testamenten wird zwischen eigenhändigen (= von Hand selbst geschriebenen) und fremdhändigen (= ausgedruckt und dann vom Errichter des Testaments und drei Zeugen unterschrieben) Testamenten unterschieden.
In der nahen Vergangenheit hat sich der Oberste Gerichtshof wiederholt mit fremdhändigen Testamenten beschäftigt. Er vertritt formal eine sehr strenge Linie: wenn das Testament aus mehreren Blättern besteht, muss ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang bestehen, damit das Testament gültig ist. Zweckmäßig ist es, jedes Blatt oder jeden Bogen einzeln zu unterscheiden.
Bereits im Juni 2018 erklärte der OGH ein fremdhändiges Testament für ungültig, weil die drei Testamentszeugen auf einem neuen Blatt unterschrieben hatten und die Seiten lediglich mit einer Büroklammer zusammengeheftet worden sind.
Vorsicht ist also geboten, will man Streit unter den möglichen Erben vermeiden und sicherstellen, dass der eigene letzte Wille einmal berücksichtigt wird!
Gerne beraten wir bei der Errichtung eines Testaments und übernehmen auch die Registrierung und Verwahrung, damit sichergestellt ist, dass das Testament nach dem Ableben auch wirklich aufgefunden und im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt wird.
Autor: RA Dr. Clemens Ender