Vor einer einvernehmlichen Scheidung müssen verheiratete Eltern minderjähriger Kinder seit 2013 verpflichtend eine sogenannte Elternberatung gemäß § 95 Absatz 1a des Außerstreitgesetzes absolvieren. Dabei werden die Eltern über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten. Bei der Scheidungsverhandlung ist dem Bezirksgericht die Bestätigung über die erfolgte Beratung vorzulegen.
Bisher musste die Beratung persönlich erfolgen – die Eltern mussten also persönlich bei einer der für die Beratung zuständigen Stellen (diese sind unter www.justiz.gv.at abrufbar) erscheinen. Auf Grund der aktuellen Corona-Pandemie ist es nun erstmals möglich, diese Beratung bei einigen Beratungsstellen telefonisch in Anspruch zu nehmen.
Gerne teilen wir Ihnen auf Anfrage konkrete Beratungsstellen, welche die telefonische Beratung bereits ermöglicht haben, mit.
Hinsichtlich rechtlicher Fragen zur Ehescheidung an sich und den Rechtsfolgen (Kindesobsorge, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Aufteilung) stehen wir sehr gern zur Verfügung - selbst wenn wir unseren Mandanten natürlich wünschen, dass sie von Problemen in ihren Beziehungen verschont bleiben!