Steuerbefreiung beim Grundstücksverkauf

Seit dem 01.04.2012 unterliegen grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. Es gibt verschiedene Befreiungstatbestände, so etwa beim Verkauf des bisherigen Hauptwohnsitzes.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zuletzt für Unsicherheit gesorgt. Springender Punkt ist, welche Grundstücksfläche noch als zum Haus gehörig anzusehen ist (sodass auch in diesem Zusammenhang keine Steuer anfällt).

Anlassfall war der Verkauf eines Eigenheims in Graz mit einer Grundstücksgröße von mehr als 3.600 m². Zu groß, wie der VwGH meint.

Vor dieser Entscheidung war die Rechtslage insofern klar, als sich aus den Einkommensteuerrichtlinien, die von der Finanzbehörde als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist, eine Grenze für die Befreiungsbestimmung ergab. Die Grenze war mit 1.000 m² definiert.

Der VwGH unterließ es nun, sich selbst auf diese Richtlinie zu berufen und diese somit als rechtmäßig zu bestätigen. Vielmehr führt der Gerichtshof aus, dem Eigenheim sei so viel Grundfläche zuzuordnen, wie "üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist". Es gehe um die Verkehrsauffassung.

Ist das nun die Grundfläche, auf der das Haus steht? Oder gehört noch ein Garten dazu?

Mittlerweile ist zumindest geklärt, dass nicht nur auf die Gebäudefläche abzustellen ist. Ein Garten in "gängiger Größe" gehört dazu.

Da der VwGH die 1.000 m² nicht kommentiert hat, kann dies umgekehrt auch so gedeutet werden, dass dem Gericht die Vorgabe in der Einkommensteuerrichtlinie unproblematisch erscheint. Es spricht einiges dafür, dass diese Fläche weiterhin zumindest als Richtwert herangezogen werden kann, um Steuern zu sparen.