Dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 27.09.2017, 1 Ob 155/17a, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein geldunterhaltspflichtiger Vater gab seine Arbeitstätigkeit auf und trat in ein griechisch-orthodoxes Kloster ein. Beim Eintritt in das Kloster hat er jeglichem weltlichen Besitz abgeschworen und verfügt auch über kein Einkommen mehr. Er hat deshalb beantragt, dass er von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind befreit wird, zumal sein Eintritt in das Kloster Ausdruck seiner Religionsfreiheit sei und ihm dieses Recht zustehe.
Drei Instanzen sahen das anders. Der OGH stellte schließlich klar, dass das Recht des Kindes auf Schutz schwerer wiegt als der Eingriff in die Religionsfreiheit. Es wird deshalb fiktiv davon ausgegangen, dass der Mönch zumindest Arbeitslosengeld bezieht. Auf Basis dieses theoretischen Einkommens werden seine Unterhaltspflichten berechnet. Der sogenannte "Anspannungsgrundsatz" macht das möglich - ebenso übrigens wie bei Unterhaltsschuldnern, die es bevorzugen, weniger zu arbeiten oder auf höhere Einkünfte zu verzichten: auch bei ihnen kann von einem fiktiv höheren Einkommen ausgegangen werden!
Damit stellt sich aber natürlich die Frage, was denn das Kind davon hat. Von einem, der nichts hat und nichts verdient, wird man auch nichts holen können. Theoretisch richtig, es gibt jedoch Rettungsanker: ein minderjähriges Kind mit Wohnsitz in Österreich könnte etwa auf Basis des Unterhaltsvorschussgesetzes Ansprüche gegenüber der Bezirkshauptmannschaft geltend machen und den schwarzen Peter elegant an die Behörde weiterreichen.