Schneeräumung auf öffentlichen Straßen

Der Winter 2020/21 wird in die Geschichte eingehen. Noch selten ist im Ländle derart viel Schnee in so kurzer Zeit gefallen. Die öffentlichen Räummannschaften leisten gewaltiges. Auf vielen Plätzen und teils auch auf privaten Grundstücken entstehen Schneeberge. Wie sieht das rechtlich aus?

Ein kleiner winterlicher rechtlicher Exkurs:

Das Vorarlberger Straßengesetz befasst sich auch mit der Schneeräumung:

§ 46 Absatz 1 lautet: Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der an eine öffentliche Straße grenzenden Grundstücke haben, soweit dadurch nicht andere Verkehrsanlagen beeinträchtigt werden, zu dulden, dass (...) c) der von der Straße entlang ihrer Grundstücke abgeräumte Schnee einschließlich der darin enthaltenen Streumittel auf ihren Grundstücken abgelagert wird, (...)

Es ist demnach dem Straßenerhalter (und den von diesem beauftragten Unternehmen) erlaubt, Schnee von der Straße oder vom Gehsteig auf ein Privatgrundstück zu bahnen. Wobei es konkret um die Schneemassen geht, die sich auf der Straße im Bereich dieses Grundstücks befinden.

Wenn also auf einzelnen privaten Grundstücken Schneeberge zu finden sind, die nicht nur vom unmittelbaren Straßenbereich stammen können, wird meist davon auszugehen sein, dass es eine Vereinbarung mit dem Grundeigentümer gibt - oder dass dieser einfach Verständnis für die winterlichen Helden der Straßen hat, die oft kaum Alternativen haben.

Das Bild stammt übrigens vom Vorplatz des Götzner Mösle Stadions - quasi in einer Nacht- und Nebelaktion haben fleißige Heinzelmännchen viele Straßenzüge in Götzis vom Schnee befreit.

Anders ist dies im Verhältnis von Privatgrundstücken. Ohne Vereinbarung besteht kein Recht, Schnee auf dem Grundstück des Nachbarn abzulagern. Wobei hier wie so oft gilt: ein gutes Gespräch vorab kann viele Probleme und Ärger vermeiden!

Autor: RA Dr. Clemens Ender