Rechtliche Auswirkungen der Corona-Pandemie

Dem Epidemiegesetz aus dem Jahr 1950 kommt plötzlich große Bedeutung zu: viele Betriebe müssen (hoffentlich nur zeitlich begrenzt) schließen, Arbeitnehmer sind vorübergehend ohne Beschäftigung. Verdienstentgang der Betriebe wie auch der Dienstnehmer, Pflichten zur Lohnfortzahlung - wie sehen die Folgen aus rechtlicher Sicht aus, was kann man tun?

Vorab: im Jahr 1950 kannte man noch keinen SARS-CoV2-Virus (Corona Virus). Mit einer Verordnung wurde nun das Gesetz auch für den Corona Virus anwendbar gemacht.

Das Gesetz regelt unter anderem die Absonderung Kranker, gibt der Bezirkshauptmannschaft die Möglichkeit, größere Veranstaltungen zu untersagen (§ 15) (wie dies ja auch schon geschehen ist) und sieht auch die Beschränkung (Schließung) von Betrieben vor (§ 20). Ebenso erfolgt die Sperre von Gebieten oder Ortschaften nach diesem Gesetz (§ 24). Die bereits angekündigten Einschränkungen bei der Einreise gehen auf § 25 zurück.

Das III. Hauptstück des Epidemiegesetzes regelt in den §§ 29 ff. Entschädigungsansprüche.

Wesentlich erscheint die Bestimmung des § 32, der die Vergütung für den Verdienstentgang regelt. Der Gesetzestext lautet wie folgt:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

  1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
  2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
  3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
  4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
  5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
  6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
  7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Gemäß dieser Bestimmung besteht sohin ein Anspruch auf Entschädigung. Dienstnehmer und Dienstgeber/Unternehmer sollen so gestellt werden, wie wenn es nicht zur Betriebsschließung gekommen wäre.

Der Antrag ist binnen einer Frist von 6 Wochen, gerechnet ab dem Ende der Betriebsschließung, zu stellen.

Eine Änderung des Epidemiegesetzes ist zu erwarten. Momentan ist es noch nicht absehbar, in welche Richtung sich die Aktualisierung der Norm bewegen wird.

Wichtig ist jedenfalls auch die Zusicherung der Bundesregierung, 4 Mrd. Euro bereit zu stellen als Überbrückungshilfe.

Wir werden Sie weiterhin informieren!

Verfasser: RA Dr. Clemens Ender