Raumplanungsgesetz NEU

Der Vorarlberger Landtag hat kürzlich eine Novelle des Raumplanungsgesetzes beschlossen. Die Änderungen treten am 01.03.2019 in Kraft.

Einige wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage:

  • die Siedlungsentwicklung soll verstärkt nach innen erfolgen. Ortskerne werden gestärkt. Dezentral sind Freiräume für Landwirtschaft und Naherholung vorgesehen, wobei auch Flächen für die Wirtschaft gesichert werden. Die äußeren Siedlungsränder sollen möglichst nicht ausgedehnt werden.

  • Räumlicher Entwicklungsplan: Gemeinden müssen spätestens bis zum 31.12.2022 verbindliche Aussagen zu Siedlungsschwerpunkten treffen, zu Verdichtungszonen ebenso wie zu Freiräumen für die Naherholung. Auch Quartierentwicklungskonzepte werden an Bedeutung gewinnen.

  • Befristete Widmungen: Neuwidmungen (Bauflächen und Sondergebiete) erfolgen künftig befristet, außer Gemeinde und Liegenschaftseigentümer schließen einen Raumplanungsvertrag ab (der eine konkrete Nutzung und Konsequenzen vorsieht, falls die Nutzung nicht wie vereinbart erfolgt). Die Frist beträgt 7 Jahre; während Rechtsmittelverfahren im Bauverfahren wird die Frist gehemmt (= läuft nicht weiter). Bei nicht widmungsgemäßer Nutzung während dieser Frist erfolgt eine Umwidmung ohne Anspruch auf Entschädigung; die Folgewidmung wird schon zu Beginn der Frist festgelegt. Dies gilt für Neuwidmungen, deren Auflageverfahren erst nach dem 01.03.2019 beginnt (Veröffentlichung des Entwurfs). Bauland wird also nur noch gewidmet, wenn ein konkreter Bedarf besteht.

  • Mindestmaß der baulichen Nutzung: für Bauflächen ist ein Mindestmaß der baulichen Nutzung festzulegen. Ziel: bessere (intensivere) Nutzung des Baulandes.

  • bestehendes Bauland: in bestehende Baulandwidmungen wird nicht eingegriffen, eine Bebauungspflicht besteht nicht, ebenso droht keine Umwidmung nach einer bestimmten Frist. Eine Ausnahme gilt nur in Verdichtungszonen:

  • Verdichtungszonen: Ortszentren aber auch Gebiete rund um ÖPNV-Knoten sind dafür vorgesehen. Ein Mindestmaß der baulichen Nutzung ist hier vorzusehen. Erfolgt/beginnt die entsprechende Bebauung nicht binnen 10 Jahren, kann (kein muss!) die Gemeinde entschädigungslos zurückwidmen. Der Liegenschaftseigentümer kann das verhindern, indem er der Gemeinde den Grund verkauft. Diese Regelung gilt für bereits bestehende Baulandwidmungen!

  • Bauerwartungswidmung: künftig nur noch als Folgewidmung vorgesehen, also nach Ablauf befristeter Bauflächen- und Sonderflächenwidmungen und auch im Zuge einer Umwidmung einer in einer Verdichtungszone gelegenen Fläche.

  • Vertragsraumordnung: in Raumplanungsverträge zwischen Gemeinde und Liegenschaftseigentümer kann künftig auch eine Regelung aufgenommen werden über Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erschließung und Verwendung der Bauflächen.

  • Einkaufszentren: EKZ mit mehr als 900 m² werden künftig zwingend 2 oberirdische Geschosse haben. Die Gemeinde muss ein Mindestmaß der baulichen Nutzung festlegen. Mindestens zwei Drittel der PKW-Stellplätze müssen in Garagen oder auf Gebäuden errichtet werden.

  • Gemeinnütziger Wohnbau: auch der gemeinnützige Wohnbau kann künftig bei Vorbehaltsflächen berücksichtigt werden. Eine Durchmischung des gemeinnützigen Wohnbaus mit anderen Zwecken ist zulässig.

  • Verfahren: künftig wird viel über das Internet abgewickelt, Transparenz ist das Gebot. Dies gilt für Landesraumpläne, die räumlichen Entwicklungspläne der Gemeinden, Flächenwidmungspläne und auch Bebauungspläne.

Einige Änderungen sind auch im Grundverkehrsgesetz vorgesehen. Der Verkehr mit unbebautem Bauland soll massiv eingeschränkt werden. Dazu in einigen Tagen mehr!