Neue Haftung des Bauherrn

Das Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetz nimmt seit dem 01.01.2017 auch den privaten Bauherrn in die Pflicht. Eine Haftung droht dem, der unvorsichtig ist.

Ziel des Gesetzgebers war es, gegen eine schlechte Entlohnung ausländischer Billigarbeitskräfte vorzugehen.

Wenn nun ein Bauherr (das kann auch den privaten Einfamilienhausbauherrn treffen!) von der Unterentlohnung eines Mitarbeiters auf der Baustelle wusste oder dies aufgrund offensichtlicher Hinweise ernstlich für möglich halten musste und sich damit abfand, kann dies zu seiner Haftung führen. Er schlittert aufgrund der neuen Rechtslage in die Rolle eines Bürgen und Zahlers. Man kann also direkt belangt werden!

Wie läuft das Ganze ab?

Ein zu niedrig entlohnter Bauarbeiter kann sich spätestens acht Wochen nach Fälligkeit seines Lohns an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) wenden. Diese prüfen die Angaben und verständigen den Auftraggeber (= Bauherr) schriftlich von der Entgeltforderung. Das löst die Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer (Bauarbeiter) aus. Dieser kann seinen Anspruch nun direkt bim Auftraggeber geltend machen. Es besteht eine Frist von neun Monaten ab Fälligkeit.

Wie kann man der Gefahr entgehen?

Die einfachste Lösung ist wohl die Beauftragung heimischer Betriebe, die man kennt.

Wer mehr Risiko eingehen will, ist noch halbwegs sicher, solange er dem Unternehmer den Werklohn nicht bezahlt hat. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Bauherr die Benachrichtigung der BUAK in Händen hält, kann er seinerseits dem Unternehmen die Zahlung des Werklohns im Ausmaß des Betrags verweigern, den die BUAK mitgeteilt hat (samt einem Aufschlag für allfällige Verfahrenskosten). Zahlt der Bauherr dem Bauarbeiter den Betrag, kann dieser von der Rechnung des Unternehmens abgezogen werden.

Vertraglich vorbeugen

Hat der Bauherr den vollen Werklohn bereits bezahlt, bevor das Schreiben der BUAK gekommen ist (oder auch danach ohne Abzug), so ist seine Position schlechter. Zwar besteht ein Regressanspruch gegen das Bauunternehmen - die Durchsetzung gegen eine ausländische Billigfirma kann sich dann aber als Bumerang herausstellen.

Wer dennoch keine Scheu vor ausländischen Billigfirmen hat, sollte wenigstens auf eine gute Vertragsgestaltung achten. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, sich die korrekte Entlohnung der Bauarbeiter vorab bestätigen zu lassen. Oder man vereinbart, dass der Werklohn erst dann an die Baufirma bezahlt wird, wenn sicher keine Ansprüche von Bauarbeitern mehr kommen, also nach Ablauf sämtlicher Fristen. Ob man das als "kleiner" privater Bauherr vereinbaren kann, steht auf einem anderen Blatt. Vorsicht ist aber jedenfalls geboten!