Kündigung und Mutterschutz

Eine Schwangerschaft führt zu einem besonderen Schutz der Dienstnehmerin.

In einem aktuellen Erkenntnis des OGH vom 17.12.2018 hatte sich das Gericht mit folgendem Sachverhalt zu befassen:

Am 16.11.2016 teilte die Klägerin dem Dienstgeber mit, sie vermute schwanger zu sein. Ein Schwangerschaftstest ist positiv verlaufen.

In der Folge traten Komplikationen auf. Am 28.11.2016 wurde ein Frauenarzt wegen starker Blutungen aufgesucht. Weitere Untersuchungen erfolgten am 29.11. und am 05.12.2016. Aufgrund eines massiv abgesunkenen Beta-HCG-Wertes wurde am 05.12.2016 davon ausgegangen, dass es zu einer Fehlgeburt gekommen und die Schwangerschaft endgültig beendet ist.

Es ist nicht feststellbar, ob zu irgendeinem Zeitpunkt ein entwicklungsfähiger Embryo vorhanden war.

Während dieser Zeit kam es zur schriftlichen Kündigung. Das Schreiben vom 25.11.2016 wurde der Dienstnehmerin am 29.11.2016 zugestellt.

Strittig im Verfahren war, ob zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs ein Kündigungsschutz bestanden hat.

Sowohl das Berufungsgericht als auch der OGH stellten sich auf den Standpunkt, dass die Kündigung rechtsunwirksam war.

Zur Rechtslage:

Während einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist gemäß dem Mutterschutzgesetz eine rechtswirksame Kündigung eines Dienstverhältnisses nicht möglich, außer dem Dienstgeber ist die Schwangerschaft bzw. die Entbindung nicht bekannt. (Selbst dann gibt es aber Einschränkungen - siehe den Gesetzestext von § 10 Mutterschutzgesetz

Wesentlich für den Kündigungsschutz ist, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die werdende Mutter speziell geschützt, unabhängig davon, wie die weitere Schwangerschaft verläuft.

Im Hinblick auf den Kündigungsschutz ist die Vereinigung der Ei- und der Samenzelle als Zeitpunkt des Beginns der Schwangerschaft maßgeblich.

Aufgrund der veränderten Blutwerte gehen die Gerichte davon aus, dass eine Schwangerschaft gegeben war.

Eine Kündigung ist bereits dann rechtsunwirksam, wenn ein Dienstnehmer mitteilt, wahrscheinlich schwanger zu sein; Voraussetzung ist allerdings, dass im nachhinein nachgewiesen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich eine Schwangerschaft vorgelegen hat. Eine darüber hinausgehende Sicherheit, dass zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich eine Schwangerschaft vorliegt, muss also nicht bestehen.

Eine rechtswirksame Kündigung lag damit nicht vor, das Dienstverhältnis dauerte fort.

Nicht nur bei Schwangerschaften gibt es Beschränkungen für den Dienstgeber, ein Dienstverhältnis zu beenden. Unter anderem gilt es auch, eine korrekte Vorgangsweise zu wählen. Gerade in kritischen Fällen empfiehlt es sich deshalb, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen!