Die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten wurde vom Nationalrat wenige Tage vor den Wahlen am 15.10.2017 beschlossen. Der Beschluss hat weitreichende Konsequenzen:
Ab Mitte 2018 haben Arbeiter im Krankheitsfall dieselben Entgeltfortzahlungsansprüche wie Angestellte. Bis zu 6 Wochen wird das Entgelt in voller Höhe weiterbezahlt, ab dem zweiten Arbeitsjahr stehen sogar 8 Wochen Entgeltfortzahlung zu. Im Falle eines wiederholten Krankenstandes innerhalb eines Arbeitsjahres in eine Zusammenrechnung der Anspruchszeiten vorgesehen (außer es handelt sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit).
Arbeiter können derzeit teils sehr kurzfristig gekündigt werden, bei Bäckern gilt etwa eine Kündigungsfrist von nur einem Tag. Derartige Regelungen sind meist in Kollektivverträgen zu finden.
Zwischenbemerkung: Kündigung, das ist die Beendigung eines Dienstverhältnisses unter Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin, ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich; bei einer Entlassung sind keine Fristen einzuhalten, sehr wohl aber muss ein sehr gewichtiger Grund vorliegen.
Die volle Angleichung der Kündigungsfristen bei Arbeitern und Angestellten erfolgt erst im Jahr 2021. Die Kündigungsfristen betragen dann für alle 6 Wochen, ab dem dritten Arbeitsjahr zwei Monate. Je länger das Arbeitsverhältnis andauert, desto länger werden die Kündigungsfristen. Ab dem 26. Arbeitsjahr liegt die Frist bei fünf Monaten! Kündigungstermin ist jeweils der letzte Tag des Kalenderquartals - die Kündigung muss also mehr als 6 Wochen (bei längeren Arbeitsverhältnissen schon entsprechend früher) vor dem 31.03. rechtswirksam asugesprochen werden. Abweichende Regelungen in Arbeitsverträgen und in Kollektivverträgen (zu erwarten insbesondere für Saisonbetriebe im Bau- und Tourismusbereich) sind möglich und zu erwarten.