Entfall der Miete / Pacht bei Geschäftssperre

Gemäß § 1104 ABGB entfällt dann, wenn auf Grund „außerordentlicher Zufälle“ das Miet-/Pachtobjekt nicht mehr genutzt werden kann, die Pflicht zur Zahlung der Miete bzw der Pacht. Das Gesetz nennt als Beispiele dieser außerordentlichen Zufälle Feuer, Krieg oder Seuche.

Unseres Erachtens ist im Falle einer behördlichen Schließung, wie sie aktuell bspw in Vorarlberg für Gastronomiebetriebe angeordnet ist, von einem solchen außerordentlichen Zufall auszugehen (vgl dazu auch Iro/Rassi in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), ABGB. 5- Auflage, zu § 1104 ABGB Rz 2). Unternehmer sind damit ab der behördlichen Schließung von der Zinspflicht (= Zahlung von Miete/Pacht) befreit.

Wir weisen in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die Rechtslage im Zusammenhang mit der CoVid-19-Pandemie durchaus noch unsicher und steter Änderung unterworfen ist. Auch finden sich bereits vereinzelt gegenteilige Ansichten. Sollten sich die Unternehmer ungeachtet des § 1104 ABGB entschließen (vorerst) dennoch Miete/Pacht zu bezahlen, empfiehlt sich ein entsprechender Vermerk im Verwendungszweck der Zahlung (bspw Zahlung präjudizlos und vorbehaltlich der Rückforderung CoVid-19 (§ 1104 ABGB)).

Autor: RA Dr. Christoph Eberle