Entfall der Konventionalstrafe (Pönale)

Insbesondere bei Bauverträgen werden regelmäßig Konventionalstrafen (Pönalen) vereinbart, wenn der Bauunternehmer sein Werk nicht rechtzeitig fertig stellt. In vielen Fällen wird die Fälligkeit dieser Pönale verschuldensunabhängig vereinbart – somit muss der Bauunternehmer bezahlen, wenn er nicht fristgemäß fertig stellt – unabhängig davon, ob die Verzögerung von ihm verschuldet oder etwa durch höhere Gewalt (wie die COVID-19-Pandemie) verursacht wurde.

Das wurde nun geändert. Gemäß Artikel 37, I. Hauptstück, § 4 4. Covid-19 Gesetz vom 04.04.2020, welches rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft getreten ist, muss der Schuldner, der nicht oder nicht rechtzeitig leisten kann, keine Konventionalstrafe zahlen, wenn

  • das Vertragsverhältnis vor dem 01.04.2020 geschlossen wurde und
  • der Verzug oder die unterbliebene Leistung durch die COVID-19-Pandiemie gelegen ist (Sperrung der Baustelle, Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht möglich, vorübergehende Einstellung auf Grund von Liquiditätsproblemen, da Umsätze wegbrechen, udgl)

Das gilt auch dann, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.

Autor: RA Dr. Christoph Eberle