Elektroauto Ladeinfrastruktur - eine rechtliche Herausforderung

Elektromobilität wird aktuell stark beworben, gilt als eine mögliche Zukunftschance.

Rechtlich eine spannende Angelegenheit - speziell in Wohnungseigentumsanlagen ist der Einzelne auf die Zustimmung der übrigen Eigentümer angewiesen, will er seinen PKW zuhause aufladen.

Im Erkenntnis vom 18.12.2019, 5 Ob 173/19f, hat sich der OGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Wohnungseigentümer die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf, um eine einphasige Elektroleitung zu seinem Parkplatz zu verlegen. Ziel war es, dort eine Wandladestation für Elektrofahrzeuge ("Wallbox") zu installieren.

Der OGH kommt zum Ergebnis, dass diese Installation mit der einer einfachen Steckdose vergleichbar und deshalb zulässig ist.

Anderes gilt laut dem OGH für eine Starkstromleitung, die ein dreiphasiges Laden mit bis zu 22 kW ermöglichen soll: laut der derzeitigen Gesetzeslage seien solche Installationen nicht privilegiert - was bedeutet, dass die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer eingeholt werden müsste.

Ein Ladevorgang über Nacht sollte damit klappen, eine Schnelllademöglichkeit scheidet aber aus. Gerade eine solche dürfte aber zweckmäßig sein, um die Attraktivität der Elektrofahrzeuge weiter zu erhöhen.

Gemeinsam mit drei weiteren Landtagsabgeordneten haben wir am 08.07.2020 einen Antrag 942020 Optimale Lademöglichkeiten für die E-Mobilität.pdf eingereicht, der einerseits auf Verbesserungen im Baurecht ausgerichtet ist, andererseits den Bundesgesetzgeber auffordert, das Wohnungseigentumsgesetz derart anzupassen, dass die Möglichkeiten des einzelnen Wohnungseigentümers verbessert werden. Im Optimalfall soll auch eine Anpassung des Mietrecht angedacht werden, um ebenso Mietern den Weg zur Elektromobilität zu erleichtern.

Der Landtag wird sich voraussichtlich im Herbst mit dem Antrag befassen. Vom Ergebnis wird auch auf unserer Homepage berichtet werden.

Autor: LAbg RA Dr. Clemens Ender