Die Leistungspflicht der Betriebsunterbrechungs-versicherung im Zusammenhang mit COVID-19

Auf Grund der COVID-19-Pandemie war und ist es Unternehmen teilweise nicht möglich, ihren Betrieb aufrecht zu erhalten. Um die damit zusammenhängenden Ausfälle abzufangen, wurde häufig eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen.

Zur Unterbrechung eines Betriebes und damit zur Leistungspflicht des Versicherers kann es dadurch kommen, dass der Unternehmer selbst auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage ist, zu arbeiten, oder aber durch äußere Umstände, wie etwa einer behördlichen Schließung. Letztere wurde auf Grund der aktuellen Situation behördlich verfügt.

Ob konkret ein Leistungsanspruch besteht, muss individuell geprüft werden. In vielen Versicherungspolizzen wurde eine sogenannte Seuchenklausel vereinbart, wobei in aller Regel eine Pandemie im aktuellen Ausmaß weder vom Versicherer, noch vom Versicherten vorhergesehen wurde. Folglich kommt es durchaus zu Auslegungsschwierigkeiten, was unserer Erfahrung nach auch dazu führt, dass Versicherer einen Leistungsanspruch zur Gänze ablehnen oder Ablösezahlungen in recht geringer Höhe (etwa 15% der Versicherungsleistung) anbieten.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäß § 915 ABGB unklare Vertragsbestimmungen zu Lasten derjenigen Vertragspartei zu interpretieren sind, welche diese formuliert hat – freilich werden das in aller Regel die Versicherungen sein.

Es empfiehlt sich daher, die Polizze genauer zu betrachten und Ablehnungsschreiben oder Ablöseangebote der Versicherer – vor Annahme - genau zu prüfen.

Autor: RA Dr. Christoph Eberle