Scheidung! Doch was passiert mit den Haustieren?

Häufig stehen Personen, die sich scheiden lassen wollen, vor genau dieser Frage. In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung beschäftigt sich der OGH mit dieser Problematik. Er spricht dabei aus, dass das gemeinsame Haustier - mangels relevantem Vermögenswert – im nachehelichen Aufteilungsverfahren jenem Teil zuzuweisen ist, der die intensivere emotionale Beziehung zum Tier hatte (einzige Ausnahme: tierschutzrechtliche Bedenken).

Übrigens: Ein Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung eingebracht werden!

Die Auflösung der Ehe ist keine leichtfertige Entscheidung. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie in sämtlichen ehe- und familienrechtlichen Angelegenheiten!

Nachzulesen: OGH | 1 Ob 254/22t | 27.01.2023, § 95 EheG

Artikel: RAA Mag. Sabine Kaufmann