Corona und Beschäftigte in Saisonalbetrieben

Das gesetzliche Umfeld ändert sich momentan beinahe so rasch wie es auch neue Meldungen zu Corona gibt. Wir haben versucht, ein paar Informationen für Dienstgeber und Dienstnehmer zusammenzutragen:

1. In den kommenden Tagen wird eine Verordnung zum gestern beschlossenen Maßnahmengesetz kommen. Dort wird die Vorgehensweisen mit Arbeitnehmern konkretisiert werden. Unter gewissen Umständen wird es erlaubt werden, Mitarbeitern eine anderweitige Tätigkeit zuzuweisen. Grundsätzlich besteht aber weiterhin Arbeitspflicht für die Arbeitnehmer. Erscheinen sie nicht, wäre das ein Entlassungsgrund (zumindest dann, wenn nicht bspw das Virus im Betrieb selbst ausgebrochen wäre oder es andere Gründe in diese Richtung gibt). Umgekehrt besteht Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer dienstfrei gestellt und heimgeschickt wird (natürlich ohne eine berechtigte Entlassung auszusprechen).

2. Erfolgt die Schließung des Unternehmens nach dem Maßnahmengesetz (Gastronomie, Hotellerie aber auch Handel), dann entfällt nach aktuellem Stand für den Arbeitgeber die Pflicht zur Entgeltfortzahlung, da höhere Gewalt vorliegt. Wer seine Mitarbeiter nach Hause schickt, sollte das transparent kommunizieren – dh dass es keine Entgeltfortzahlung gibt. Die Sozialversicherung endet für den Arbeitnehmer damit nicht, die E-Card bleibt gültig (wie lange, ist noch nicht ganz klar).

Update 20.03.2020: Im ABGB soll nun ein Passus eingefügt werden, der den Anspruch der Mitarbeiter behördlich gesperrter Betriebe auf Lohn- und Gehaltszahlung nun wieder „aufleben“ lassen soll, obwohl seitens der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird. Die Beschäftigten sollen jedoch verpflichtet werden, in der Zeit des Betretungsverbots der Betriebe Alturlaub und Zeitguthaben zu verbrauchen. Auch vom neuen Urlaub sollen bis zu zwei Wochen zu konsumieren sein. Diese Verpflichtung soll mit acht Wochen nach oben hin beschränkt werden.

3. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Fragen an die Arbeitnehmer zu stellen – bspw ob der Arbeitnehmer in den vergangenen Tagen in einem Gebiet mit hohem Ansteckungsrisiko war. Der Arbeitnehmer muss diese Fragen beantworten.

4. Nebst Kündigung, Entlassung und einvernehmlicher Auflösung wurden die Möglichkeiten zur Kurzarbeit ausgeweitet. Diese steht allen Unternehmen ungeachtet der Branchengröße offen. Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge die Reduktion des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Im Extremfall können bis zu null Stunden Arbeitszeit vom Unternehmen beantragt werden. Seitens der öffentlichen Hand wird es voraussichtlich finanzielle Unterstützungen geben.

5. Für Betriebe, die nicht behördlich geschlossen sind: nun gibt es auch die Möglichkeit für eine dreiwöchige Sonderbetreuungszeit (Kinderbetreuung), das ist weder Krankenstand noch Urlaub, und das Entgelt wird weitergezahlt. Ein Drittel der daraus entstandene Lohnkosten erhält der Betrieb vom Bund. Diese neue Regelung gilt für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, nicht aber für die Betreuung anderer Familienangehöriger. Achtung: Das gilt nur für Betriebe, die vom Covid-Maßnahmengesetz betroffen sind.

Wir halten Sie auf dem Laufenden und stehen für Fragen gerne zur Verfügung!

Autor: RA Dr. Christoph Eberle