Corona-Hilfspaket - die Eckpunkte

Mit dem Corona Härtsfall-Fonds (Phase 1 und 2) wurde Unternehmern Unterstützung für die persönlichen Lebenshaltungskosten zugesagt. Die Abwicklung der Phase 1 erfolgte prompt, in Phase 2 haben sich viele Unternehmer mehr erwartet.

Eine rasche und stark spürbare Hilfestellung könnte sich nun durch den Corona-Fixkostenzuschuss ergeben, der sowohl den teilweisen Ersatz von Fixkosten vorsieht wie auch einen Ersatz für Saisonware oder verderbliche Waren, die mehr als die Hälfte an Wert verloren haben.

Hier einige Eckpunkte:

Was ist das Ziel? --> Ein direkter und sofortiger Zuschuss u.a. zur Deckung von Fixkosten.

Wer bekommt diese Unterstützung? --> Die Förderung richtet sich an Unternehmen mit Sitz in Österreich, die Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich entstammen. Ein Umsatzverlust von mindestens 40 % muss bedingt durch den Corona-Virus vorliegen, das Unternehmen muss vor der Krise gesund gewesen sein.

Muss er zurückgezahlt werden? --> Nein.

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss? --> Bis zu 75 Prozent der Fixkosten werden ersetzt, gestaffelt nach Umsatzeinbußen im Zeitraum 16.03. bis zum Ende der COVID-Maßnahmen, maximal bis 15.09.2020. Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten, eine Rolle spielt auch die Höhe der Umsatzausfälle.

Wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten € 2.000,00 übersteigen, zahlt der Bund bei einem Umsatzausfall von ... ... 40 - 60 %: 25 % Ersatzleistung ... 60 - 80 %: 50 % Ersatzleistung ... 80 - 100%: 75 % Ersatzleistung

Der Maximalbetrag pro Unternehmen und Konzern liegt bei € 90 Mio.

Werden andere Leistungen angerechnet? --> Bisherige Unterstützungen (zB: Härtefallfonds) werden abgezogen, auch Verdienstentgangzahlungen nach dem Epidemiegesetz reduzieren den Anspruch.

Ab wann kann er beantragt werden? --> Ab 20. Mai (1. Tranche), ab 19. August (2. Tranche) und ab 19. November (3. Tranche). Wenn kein Ersatz für Saisonware verlangt wird, kann ab dem 19. August auch schon die 3. Tranche beantragt werden.

Wann erfolgt die erste Auszahlung? --> Ende Mai, Anfang Juni.

Für wie lange gilt der Fixkostenzuschuss? --> Für bis zu drei Monate im Zeitraum 15. März bis 15. September.

Wie kann er beantragt werden? --> Über FinanzOnline. Es fallen keine Gebühren an.

Was muss ich noch tun? --> Den Antrag von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen lassen.

Wie lange dauert die Bearbeitung? --> In der Regel rund fünf Werktage. Ende Mai/Anfang Juni kann mit der ersten von drei Teilzahlungen gerechnet werden.

Wer kontrolliert etwaigen Missbrauch? --> Die Finanzverwaltung.

Wer bearbeitet den Antrag? --> Die COFAG, also die "COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH"

"Fixkosten" werden vom Bundesministerium für Finanzen so definiert: "Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen."

Wenn verderbliche Waren oder Saisonwaren durch COVID-Maßnahmen mindestens 50 % des Wertes verlieren, besteht auch hier ein Ersatzanspruch.

Weiters kann ein angemessener Unternehmerlohn eingerechnet werden mit maximal € 2.000,00 pro Monat.

Quelle: Homepage des Finanzministeriums Autor: RA Dr. Clemens Ender